Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1992

Geschäftszahl

91/06/0184

Rechtssatz

Alle Teile eines Bauwerkes haben die in Paragraph 7, Absatz eins und 3 Tir BauO normierten Mindestabstände von den Grundgrenzen einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um "privilegierte Bauteile" iSd Paragraph 7, Absatz 5, Tir BauO (wobei im konkreten Fall nur der Tatbestand der Litera b, in Betracht kommt).