Soweit Baulichkeiten in Rede stehen, sind nicht nur Objekte von besonderem kulturhistorischen Wert, wie sie in § 22 Vlgb BauG "insbesondere" besonders geschützt werden, einzubeziehen, wesentlich ist vielmehr, daß das Ortsbild als solches noch schutzwürdig vorhanden ist. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes in diesem Sinne kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit nicht an (Hinweis E 11.9.1986, 85/06/0097, BauSlg Nr 742; E 14.3.1966, 1009/65, VwSlg 6884 A/1966).Soweit Baulichkeiten in Rede stehen, sind nicht nur Objekte von besonderem kulturhistorischen Wert, wie sie in Paragraph 22, Vlgb BauG "insbesondere" besonders geschützt werden, einzubeziehen, wesentlich ist vielmehr, daß das Ortsbild als solches noch schutzwürdig vorhanden ist. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes in diesem Sinne kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit nicht an (Hinweis E 11.9.1986, 85/06/0097, BauSlg Nr 742; E 14.3.1966, 1009/65, VwSlg 6884 A/1966).