Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Geschäftszahl

95/06/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/09 91/06/0153 3

(hier: betreffend Paragraph 56, Absatz eins, Stmk BauO 1968)

Stammrechtssatz

Soweit Baulichkeiten in Rede stehen, sind nicht nur Objekte von besonderem kulturhistorischen Wert, wie sie in Paragraph 22, Vlgb BauG "insbesondere" besonders geschützt werden, einzubeziehen, wesentlich ist vielmehr, daß das Ortsbild als solches noch schutzwürdig vorhanden ist. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes in diesem Sinne kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit nicht an (Hinweis E 11.9.1986, 85/06/0097, BauSlg Nr 742; E 14.3.1966, 1009/65, VwSlg 6884 A/1966).