Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13612 A/1992

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/06/0153

Entscheidungsdatum

09.04.1992

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauG Vlbg 1972 §17 Abs1 idF 1983/047;
BauG Vlbg 1972 §22 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter Ortsbild versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig, ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich, daß auch der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schloßbergen und dergleichen miteinbezieht, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen "Ortsbild und Stadtbild" das Gepräge geben

(Hinweis E 24.3.1969, 1082/68, VwSlg 7538 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060153.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991060153_19920409X02

Rechtssatz für 94/06/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14316 A/1995

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/06/0008

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauG Vlbg 1972 §17 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §22 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/09 91/06/0153 2 VwSlg 13612 A/1992

Stammrechtssatz

Unter Ortsbild versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig, ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich, daß auch der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schloßbergen und dergleichen miteinbezieht, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen "Ortsbild und Stadtbild" das Gepräge geben

(Hinweis E 24.3.1969, 1082/68, VwSlg 7538 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060008.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1994060008_19950914X05

Rechtssatz für 94/06/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/06/0124

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litd;
BauTG Slbg 1976 §2 Abs1;
BauTG Slbg 1976 §2 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/09 91/06/0153 2 (hier betreffend § 2 Abs 1 und § 2 Abs 2 Slbg BauTG sowie § 9 Abs 1 lit d Slbg BauPolG)

Stammrechtssatz

Unter Ortsbild versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig, ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich, daß auch der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schloßbergen und dergleichen miteinbezieht, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen "Ortsbild und Stadtbild" das Gepräge geben

(Hinweis E 24.3.1969, 1082/68, VwSlg 7538 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060124.X02

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994060124_19950914X02

Rechtssatz für 95/06/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/06/0099

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Stmk 1968 §56 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/09 91/06/0153 2 (hier: betreffend § 56 Abs 1 Stmk BauO 1968)

Stammrechtssatz

Unter Ortsbild versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig, ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich, daß auch der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schloßbergen und dergleichen miteinbezieht, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen "Ortsbild und Stadtbild" das Gepräge geben

(Hinweis E 24.3.1969, 1082/68, VwSlg 7538 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060099.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995060099_19950914X04

Rechtssatz für 98/06/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/06/0163

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauG Vlbg 1972 §22 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3 idF 1997/072;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/09 91/06/0153 2 VwSlg 13612 A/1992

Stammrechtssatz

Unter Ortsbild versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig, ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich, daß auch der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schloßbergen und dergleichen miteinbezieht, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen "Ortsbild und Stadtbild" das Gepräge geben

(Hinweis E 24.3.1969, 1082/68, VwSlg 7538 A/1969).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060163.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1998060163_20000224X01