Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Geschäftszahl

94/06/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/09 91/06/0153 2

VwSlg 13612 A/1992

Stammrechtssatz

Unter Ortsbild versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig, ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich, daß auch der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schloßbergen und dergleichen miteinbezieht, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen "Ortsbild und Stadtbild" das Gepräge geben

(Hinweis E 24.3.1969, 1082/68, VwSlg 7538 A/1969).