Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 13640 A/1992
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
91/06/0143
Entscheidungsdatum
21.05.1992
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
Norm
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
Rechtssatz
Dem Nachbarn steht nicht von vornherein das Recht zu, schon deshalb die Widmungswidrigkeit der Bauführung geltend zu machen, solange die Immissionen bezogen auf die Grundstücksgrenze dieses Nachbarn durch Festsetzung größerer Abstände im Sinne des § 6 Abs 10 Vlbg BauG auf das zulässige Maß reduziert werden können. Nur insoweit dies entweder aufgrund der Beschaffenheit des Grundstückes oder der mangelnden Bereitschaft des Bauwerbers zu einer entsprechenden Projektänderung nicht möglich ist, hat der Nachbar auch im Rahmen des § 6 Abs 10 legcit einen Rechtsanspruch auf Versagung der Baubewilligung.Dem Nachbarn steht nicht von vornherein das Recht zu, schon deshalb die Widmungswidrigkeit der Bauführung geltend zu machen, solange die Immissionen bezogen auf die Grundstücksgrenze dieses Nachbarn durch Festsetzung größerer Abstände im Sinne des Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG auf das zulässige Maß reduziert werden können. Nur insoweit dies entweder aufgrund der Beschaffenheit des Grundstückes oder der mangelnden Bereitschaft des Bauwerbers zu einer entsprechenden Projektänderung nicht möglich ist, hat der Nachbar auch im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 10, legcit einen Rechtsanspruch auf Versagung der Baubewilligung.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Baubewilligung BauRallg6
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060143.X08
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011
Dokumentnummer
JWR_1991060143_19920521X08