Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13640 A/1992

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

91/06/0143

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht nicht von vornherein das Recht zu, schon deshalb die Widmungswidrigkeit der Bauführung geltend zu machen, solange die Immissionen bezogen auf die Grundstücksgrenze dieses Nachbarn durch Festsetzung größerer Abstände im Sinne des Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG auf das zulässige Maß reduziert werden können. Nur insoweit dies entweder aufgrund der Beschaffenheit des Grundstückes oder der mangelnden Bereitschaft des Bauwerbers zu einer entsprechenden Projektänderung nicht möglich ist, hat der Nachbar auch im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 10, legcit einen Rechtsanspruch auf Versagung der Baubewilligung.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060143.X08

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1991060143_19920521X08