Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
91/06/0143
Dem Nachbarn steht nicht von vornherein das Recht zu, schon deshalb die Widmungswidrigkeit der Bauführung geltend zu machen, solange die Immissionen bezogen auf die Grundstücksgrenze dieses Nachbarn durch Festsetzung größerer Abstände im Sinne des Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG auf das zulässige Maß reduziert werden können. Nur insoweit dies entweder aufgrund der Beschaffenheit des Grundstückes oder der mangelnden Bereitschaft des Bauwerbers zu einer entsprechenden Projektänderung nicht möglich ist, hat der Nachbar auch im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 10, legcit einen Rechtsanspruch auf Versagung der Baubewilligung.