Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13640 A/1992

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/06/0143

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Behauptung, der Bauantrag sei mit den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes und des Flächenwidmungsplanes nicht vereinbar, in Verbindung mit einer geltend gemachten Gesundheitsgefährdung durch Immissionen, schließt jedenfalls das (weniger weitreichende) Begehren auf Festsetzung größerer Seitenabstände gemäß Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG wegen unzumutbarer Belästigung mit ein, können doch das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen, denen durch Festsetzung eines größeren Abstandes im Sinne dieser Bestimmung nicht mehr gesteuert werden kann, durchaus auch zur Versagung der Baubewilligung führen (Hinweis: E 14.1.1987, 86/06/0194, VwSlg 12373 A/1987).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060143.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1991060143_19920521X05

Rechtssatz für 93/06/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14017 A/1994

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/06/0096

Entscheidungsdatum

17.03.1994

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): E 17. März 1994, 93/06/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/06/0143 5

Stammrechtssatz

Die Behauptung, der Bauantrag sei mit den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes und des Flächenwidmungsplanes nicht vereinbar, in Verbindung mit einer geltend gemachten Gesundheitsgefährdung durch Immissionen, schließt jedenfalls das (weniger weitreichende) Begehren auf Festsetzung größerer Seitenabstände gemäß Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG wegen unzumutbarer Belästigung mit ein, können doch das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen, denen durch Festsetzung eines größeren Abstandes im Sinne dieser Bestimmung nicht mehr gesteuert werden kann, durchaus auch zur Versagung der Baubewilligung führen (Hinweis: E 14.1.1987, 86/06/0194, VwSlg 12373 A/1987).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060096.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1993060096_19940317X07

Rechtssatz für 94/06/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

94/06/0167

Entscheidungsdatum

16.03.1995

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/06/0143 5

Stammrechtssatz

Die Behauptung, der Bauantrag sei mit den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes und des Flächenwidmungsplanes nicht vereinbar, in Verbindung mit einer geltend gemachten Gesundheitsgefährdung durch Immissionen, schließt jedenfalls das (weniger weitreichende) Begehren auf Festsetzung größerer Seitenabstände gemäß Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG wegen unzumutbarer Belästigung mit ein, können doch das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen, denen durch Festsetzung eines größeren Abstandes im Sinne dieser Bestimmung nicht mehr gesteuert werden kann, durchaus auch zur Versagung der Baubewilligung führen (Hinweis: E 14.1.1987, 86/06/0194, VwSlg 12373 A/1987).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060167.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994060167_19950316X07