Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1994

Geschäftszahl

93/06/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/06/0143 5

Stammrechtssatz

Die Behauptung, der Bauantrag sei mit den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes und des Flächenwidmungsplanes nicht vereinbar, in Verbindung mit einer geltend gemachten Gesundheitsgefährdung durch Immissionen, schließt jedenfalls das (weniger weitreichende) Begehren auf Festsetzung größerer Seitenabstände gemäß Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG wegen unzumutbarer Belästigung mit ein, können doch das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen, denen durch Festsetzung eines größeren Abstandes im Sinne dieser Bestimmung nicht mehr gesteuert werden kann, durchaus auch zur Versagung der Baubewilligung führen (Hinweis: E 14.1.1987, 86/06/0194, VwSlg 12373 A/1987).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

E 17. März 1994, 93/06/0132