Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbotes einer REFORMATIO IN PEIUS vor, wenn die Berufungsbehörde bei Verneinung eines von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz für die Bemessung der Strafe herangezogenen Erschwerungsgrundes die verhängte Strafe nicht herabsetzt, wenn sie in der Lage ist zu begründen, dass andere Umstände vorlagen, die es rechtfertigen, das Ausmass der verhängten Strafe für angemessen zu halten.