Da es sich bei der Zuerkennung von Wohnbeihilfe um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt, hat die Behörde nicht etwa jenes Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt des Bezuges der gegenständlichen Wohnung in Geltung gestanden ist, sondern die jeweils geltende Rechtslage zu berücksichtigen
(Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).