Beruft sich ein Ehegatte ausdrücklich darauf, (auch) im Namen des anderen Ehegatten ein Rechtsmittel zu ergreifen, so nimmt er nicht etwa ein ihm nicht zukommendes gesetzliches Vertretungsrecht in Anspruch, sondern behauptet - zumindest schlüssig - (Hinweis E 16.10.1990, 90/08/0054) ein Vollmachtsverhältnis.