Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/06/0074

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der Tir BauO 1989 erwachsen Nachbarn aus baurechtlichen Normen über die Frage der Berechtigung des Bauwerbers (Zustimmung des Grundeigentümers) zur Stellung eines Bauansuchens keine subjektiven öffentlichen Rechte. Demnach kann der Nachbar das Fehlen eines Eigentumsnachweises des Bauwerbers an den zu verbauenden Grundflächen oder der Zustimmung des Grundstückeigentümers nicht mit Erfolg geltend

machen, weil er in der Eigentumsfrage überhaupt kein Mitspracherecht besitzt (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, S 228, 3). Gleiches gilt auch für den Fall, daß die Baubehörde den Baubescheid nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch gegenüber einer Person erläßt, die keinen Antrag gestellt hat. Allfällige Rechtswidrigkeiten dieser Art können demnach Rechte des Nachbarn von vornherein nicht verletzen.

Schlagworte

Rechtsverletzung sonstige Fälle Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060074.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1991060074_19941215X02