Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
88/06/0199
Entscheidungsdatum
30.04.1992
Index
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §52;
BauPolG Slbg 1973 §16;
BauPolG Slbg 1973 §9;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/19 91/06/0057 8
Stammrechtssatz
Um überhaupt beurteilen zu können, ob ein Gebäude so alt ist, daß die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes Platz greifen kann, ist zunächst eine sachverständige Beurteilung des Gebäudes in bezug auf den Bauzustand und die verwendeten Materialien erforderlich. Nur auf Grund eines derartigen Gutachtens kann nämlich geschlossen werden, ob die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit in Betracht kommt. Der Umstand allein, daß allenfalls an derselben Stelle etwa in einem Bebauungsplan schon im Jahre 1911 ein Gebäude ausgewiesen war, vermag nichts über das Alter eines jetzt auf diesem Platz bestehenden Gebäudes auszusagen. Ein allenfalls im Jahre 1911 bestehendes Gebäude könnte Jahrzehnte später abgetragen und durch ein vollständig neues Gebäude ersetzt worden sein.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker
Ortsbild Landschaftsbild
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988060199.X02
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1988060199_19920430X02