Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2000/06/0066
Entscheidungsdatum
20.12.2001
Index
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
Norm
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1;
BauRallg;
LandbauO Slbg 1952 §1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/06/0057 E 19. September 1991 RS 6
(hier betreffend § 1 Slbg LandbauO 1952 und § 2 Abs. 1 Slbg
BauPolG 1997)
Stammrechtssatz
Ein Zeitraum von ungefähr dreißig bis vierzig Jahren ist zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, die Baulichkeiten sind, trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung, baubehördlich bewilligt worden. Dies muß vor allem dann gelten, wenn es sich um ein Gebiet handelt, von dem amtsbekannt ist, daß für Bauführungen aus dieser Zeit entsprechende Unterlagen bei der Behörde aufliegen (Hinweis E 9.12.1963, 1200/62).
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060066.X02
Im RIS seit
02.04.2002
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
JWR_2000060066_20011220X02