Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0002

Entscheidungsdatum

28.11.1991

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §10;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25;

Rechtssatz

Den Nachbarn kann auch auf die Einhaltung der in einem Bebauungsplan festgelegten Bebauungsart iSd

Paragraph 10, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 (offen oder geschlossen) ein Mitspracherecht zukommen, da es sich bei diesen Festlegungen um solche betreffend die "Lage der Bauten im Bauplatz" iSd Paragraph 10 und Paragraph 25, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 handelt (Hinweis E 17.5.1991, 89/06/0112) und Paragraph 9, Absatz eins, Litera g, letzter Halbsatz Slbg BaupolG den Nachbarn in dieser Hinsicht ausdrücklich Mitspracherechte einräumt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Einwendungen hinsichtlich "Lage der Bauten im Bauplatz" in jedweder Hinsicht von den Nachbarn geltend gemacht werden könnten, dienen doch nur jene Festlegungen (auch) den Interessen des jeweiligen Nachbarn, welche die Verhältnisse an der Grundgrenze zu diesem Nachbarn betreffen. Nur in diesem örtlichen Zusammenhang sind nachbarliche Einwendungen hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes zur Grundgrenze, aber auch hins der festgelegten Bebauungsart zulässig. Eine Verletzung solcher (gesetzlicher oder auf einem Bebauungsplan beruhender) Vorschriften machen die Bf indes nicht geltend: sie vertreten vielmehr (sinngemäß) die Auffassung, daß unter "offener Bauweise" (nur) eine einfamilienhausartige Bebauung zu verstehen sei. Diese (nach den Beschwerdeausführungen im Ergebnis aus Paragraph 10, Slbg BebaungsgrundlagenG 1968 gewonnene) Rechtsauffassung steht jedoch mit dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung im Widerspruch: danach wird unter "offener" eine Bebauung verstanden, bei der die Bauten nach Maßgabe der Baufluchtlinie oder der Baulinie einzeln freistehend zu errichten oder zu zweit (gekuppelt) an einer seitlichen Grenze aneinander zu bauen sind. Auf die Grösse der Bauten wird im Paragraph 10, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 mit keinem Wort Bezug genommen, sodaß die Rechtsauffassung der Bf schon im Ansatz verfehlt ist und augenscheinlich auf einer Verwechslung der Begriffe "offene Bauweise" mit "aufgelockerter Bauweise" beruht.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060002.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991060002_19911128X01

Rechtssatz für 92/06/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/06/0011

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §10;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/28 91/06/0002 1

Stammrechtssatz

Den Nachbarn kann auch auf die Einhaltung der in einem Bebauungsplan festgelegten Bebauungsart iSd

Paragraph 10, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 (offen oder geschlossen) ein Mitspracherecht zukommen, da es sich bei diesen Festlegungen um solche betreffend die "Lage der Bauten im Bauplatz" iSd Paragraph 10 und Paragraph 25, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 handelt (Hinweis E 17.5.1991, 89/06/0112) und Paragraph 9, Absatz eins, Litera g, letzter Halbsatz Slbg BaupolG den Nachbarn in dieser Hinsicht ausdrücklich Mitspracherechte einräumt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Einwendungen hinsichtlich "Lage der Bauten im Bauplatz" in jedweder Hinsicht von den Nachbarn geltend gemacht werden könnten, dienen doch nur jene Festlegungen (auch) den Interessen des jeweiligen Nachbarn, welche die Verhältnisse an der Grundgrenze zu diesem Nachbarn betreffen. Nur in diesem örtlichen Zusammenhang sind nachbarliche Einwendungen hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes zur Grundgrenze, aber auch hins der festgelegten Bebauungsart zulässig. Eine Verletzung solcher (gesetzlicher oder auf einem Bebauungsplan beruhender) Vorschriften machen die Bf indes nicht geltend: sie vertreten vielmehr (sinngemäß) die Auffassung, daß unter "offener Bauweise" (nur) eine einfamilienhausartige Bebauung zu verstehen sei. Diese (nach den Beschwerdeausführungen im Ergebnis aus Paragraph 10, Slbg BebaungsgrundlagenG 1968 gewonnene) Rechtsauffassung steht jedoch mit dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung im Widerspruch: danach wird unter "offener" eine Bebauung verstanden, bei der die Bauten nach Maßgabe der Baufluchtlinie oder der Baulinie einzeln freistehend zu errichten oder zu zweit (gekuppelt) an einer seitlichen Grenze aneinander zu bauen sind. Auf die Grösse der Bauten wird im Paragraph 10, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 mit keinem Wort Bezug genommen, sodaß die Rechtsauffassung der Bf schon im Ansatz verfehlt ist und augenscheinlich auf einer Verwechslung der Begriffe "offene Bauweise" mit "aufgelockerter Bauweise" beruht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060011.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992060011_19920430X03