Enthält der angefochtene Bescheid keine wörtliche Anführung der einen Teil des Straftatbetandes bildenden Auflagen, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, so entspricht er insofern nicht dem Sprucherfordernis des § 44a lita VStG.Enthält der angefochtene Bescheid keine wörtliche Anführung der einen Teil des Straftatbetandes bildenden Auflagen, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, so entspricht er insofern nicht dem Sprucherfordernis des Paragraph 44 a, lita VStG.