Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
91/04/0268
Entscheidungsdatum
25.02.1992
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/19 89/04/0249 6
Stammrechtssatz
Eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht den Bestimmungen des § 44 a lit a VStG.Eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht den Bestimmungen des Paragraph 44, a Litera a, VStG.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung
(siehe auch Umfang der Konkretisierung)
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der
Konkretisierung (siehe auch Tatbild)
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und
Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040268.X01
Dokumentnummer
JWR_1991040268_19920225X01