Die Behörde muß im Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Anlage feststellen, ob eine genehmigte Anlage vorliegt
(Hinweis E 25.2.1986, 84/04/0245). Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll.
§ 81 Abs 1 GewO 1973 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs 2 Einleitungssatz GewO 1973 ein sachlicher oder aber ein örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt. Demgemäß wäre etwa auch eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des § 81 GewO 1973 anzusehen (Hinweis E 12.3.1982, 81/04/0109, VwSlg 10675 A/1982).Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1973 ein sachlicher oder aber ein örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt. Demgemäß wäre etwa auch eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des Paragraph 81, GewO 1973 anzusehen (Hinweis E 12.3.1982, 81/04/0109, VwSlg 10675 A/1982).