Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0305

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13602 A/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0305

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Behörde muß im Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Anlage feststellen, ob eine genehmigte Anlage vorliegt

(Hinweis E 25.2.1986, 84/04/0245). Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll.

Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1973 ein sachlicher oder aber ein örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt. Demgemäß wäre etwa auch eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des Paragraph 81, GewO 1973 anzusehen (Hinweis E 12.3.1982, 81/04/0109, VwSlg 10675 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040305.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991040305_19920331X01

Rechtssatz für 91/04/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0205

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/31 91/04/0305 1

Stammrechtssatz

Die Behörde muß im Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Anlage feststellen, ob eine genehmigte Anlage vorliegt

(Hinweis E 25.2.1986, 84/04/0245). Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll.

Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1973 ein sachlicher oder aber ein örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt. Demgemäß wäre etwa auch eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des Paragraph 81, GewO 1973 anzusehen (Hinweis E 12.3.1982, 81/04/0109, VwSlg 10675 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040205.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991040205_19931123X02