Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/04/0128

Entscheidungsdatum

21.12.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

Durch die Auflage, der Busparkplatz sei "durch eine Kette, einen Schranken oder etwas ähnliches abzusperren", wird dem Konkretisierungserfordernis insoweit nicht Rechnung getragen, als es sich bei Vorschreibung der Absperrmöglichkeiten nicht etwa (arg: "oder etwas ähnliches") um die Vorschreibung einer allfälligen alternativen Konsensbedingung handelt (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0072). Abgesehen davon vermag der Verwaltungsgerichtshof eine "Eignung" dieser Auflage im oben dargestellten Sinn nicht zu erkennen, weil mit der nötigen Klarheit nicht entnommen werden kann, inwiefern diese Maßnahmen (losgelöst von der Frage deren bloß beispielhaften Anführung) geeignet sind, "das Laufenlassen der Motore am Stand zu untersagen", wovon die belBeh nach den Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides ausging. Es ist nicht in der erforderlichen Schlüssigkeit einsichtig, daß durch diese Auflagenvorschreibung eine dahingehende Sicherung überhaupt bzw in einer Weise erfolgen könnte, die die Überprüfung dieser Auflagen durch die Behörde "jederzeit und aktuell" (Hinweis E 28.3.1989, 88/04/0200) - in dem von der belangten Behörde angenommenen Sinn - ermöglichen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040128.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Dokumentnummer

JWR_1991040128_19931221X03