Bei Vorliegen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens ist im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörde zur Einräumung des Parteiengehörs davon auszugehen, daß in einer Vielzahl von Fällen ein in seiner Dauer über die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG hinausgehendes Ermittlungsverfahren erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Berechtigung eines Devolutionsantrages im Sinne des § 73 Abs 2 AVG - sofern sich anderes nicht etwa schon zwingend aus den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ergibt - keine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob sich die Behörde bei Zutreffen einer bestimmten Rechtsansicht bei ihren Erhebungen und Prüfungen etwa schon von vornherein auf ein bestimmtes gesetzliches Tatbestandsmerkmal zu beschränken gehabt hätte (Hinweis E 12.12.1989, 89/04/0104).Bei Vorliegen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens ist im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörde zur Einräumung des Parteiengehörs davon auszugehen, daß in einer Vielzahl von Fällen ein in seiner Dauer über die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG hinausgehendes Ermittlungsverfahren erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Berechtigung eines Devolutionsantrages im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG - sofern sich anderes nicht etwa schon zwingend aus den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ergibt - keine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob sich die Behörde bei Zutreffen einer bestimmten Rechtsansicht bei ihren Erhebungen und Prüfungen etwa schon von vornherein auf ein bestimmtes gesetzliches Tatbestandsmerkmal zu beschränken gehabt hätte (Hinweis E 12.12.1989, 89/04/0104).