Im Verwaltungsstrafverfahren war die Gesetzmäßigkeit der erst nach Genehmigung der Betriebsanlage erteilten Auflage am Maßstab des § 79 GewO 1973 nicht zu prüfen (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0109, E 14.11.1989, 88/04/0243).Im Verwaltungsstrafverfahren war die Gesetzmäßigkeit der erst nach Genehmigung der Betriebsanlage erteilten Auflage am Maßstab des Paragraph 79, GewO 1973 nicht zu prüfen (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0109, E 14.11.1989, 88/04/0243).