Das von Personen, die nicht Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte iSd § 75 Abs 2 GewO 1973 sind, zu erfüllende Erfordernis des nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ihr Aufenhalt nicht durch die Rechtsordnung gedeckt ist (hier: Benützungsbewilligung fehlte).Das von Personen, die nicht Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1973 sind, zu erfüllende Erfordernis des nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ihr Aufenhalt nicht durch die Rechtsordnung gedeckt ist (hier: Benützungsbewilligung fehlte).