Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/03/0257

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/03/0257

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Bei Wertung aller strafbaren Handlungen (gegen die Sicherheit der Person und Vergehen gegen fremdes Vermögen), insbesondere aber des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz, kann ein Zeitraum von 5 Jahren seit der letzten Tatbegehung allein noch nicht als ausreichend für den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1986 angesehen werden. Wenn es der Einzelfall gebietet, kann die Frist auch länger sein als die gesetzliche Dauer (5 Jahre).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030257.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030257_19920325X04