Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
91/03/0257
Bei Wertung aller strafbaren Handlungen (gegen die Sicherheit der Person und Vergehen gegen fremdes Vermögen), insbesondere aber des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz, kann ein Zeitraum von 5 Jahren seit der letzten Tatbegehung allein noch nicht als ausreichend für den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1986 angesehen werden. Wenn es der Einzelfall gebietet, kann die Frist auch länger sein als die gesetzliche Dauer (5 Jahre).