Im Falle einer auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Zurückverweisung einer Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung ist der schließlich (im zweiten Rechtsgang) ergangene Berufungsbescheid, falls eine Verhandlung nicht durchgeführt wurde, nur dann aufzuheben, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz in dem Sinne zukommt, daß die Berufungsbehörde bei dessen Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte gelangen könnenIm Falle einer auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Zurückverweisung einer Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung ist der schließlich (im zweiten Rechtsgang) ergangene Berufungsbescheid, falls eine Verhandlung nicht durchgeführt wurde, nur dann aufzuheben, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz in dem Sinne zukommt, daß die Berufungsbehörde bei dessen Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können
(Hinweis 12.12.1989, 89/07/0020).