Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0590

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0590

Entscheidungsdatum

15.04.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Falle einer auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Zurückverweisung einer Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung ist der schließlich (im zweiten Rechtsgang) ergangene Berufungsbescheid, falls eine Verhandlung nicht durchgeführt wurde, nur dann aufzuheben, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz in dem Sinne zukommt, daß die Berufungsbehörde bei dessen Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können

(Hinweis 12.12.1989, 89/07/0020).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190590.X02

Im RIS seit

15.04.1991

Dokumentnummer

JWR_1990190590_19910415X02