Hatte der Antragsteller in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren Gelegenheit, alles ihm wesentlich erscheinende vorzubringen, und hat er von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht, vermag er mit dem Vorbringen, es sei nicht auf alle beigebrachten Unterlagen eingegangen worden, nicht das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes darzutun (Hinweis E 16.11.1955, 1299/54, VwSlg 3886 A/1955).