Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß
§ 6 Abs 1 zweiter Satz FrPolG kann nicht mit Erfolg darauf Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG kann nicht mit Erfolg darauf
gestützt werden, daß das rechtskräftige Aufenthaltsverbot zu
Unrecht erlassen worden sei. Die Richtigkeit der Erlassung des
Aufenthaltsverbotes kann nur in dem diesbezüglichen
Rechtsmittelverfahren einer Überprüfung unterzogen werden.