Die Wendung in der Begründung des Bescheides, daß als erschwerend der Umstand gewertet wurde, daß der Beschuldigte "eine Vielzahl von Verwaltungsübertretungen begangen hat", könnte dahin verstanden werden, daß dem Beschuldigten die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen im Sinne des § 33 Z 1 StGB als erschwerend angelastet wird, was allerdings im Hinblick auf das in § 22 VStG verankerte Kumulationsprinzip nicht zulässig wäre. Andererseits könnten mit dieser Wendung auch die - im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten - Vorverurteilungen gemeint sein. Da diese nach der Aktenlage aber erst nach Begehung der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen ergingen, hätten sie nicht als erschwerend gewertet werden dürfen. Damit ist für den Bf jedoch noch nichts gewonnen: Unter Berücksichtigung des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes und Schuldgehaltes der Verwaltungsübertretungen und angesichts des Strafrahmens des § 27 Abs 1 RG kann auch bei Wegfall des vom Bf bekämpften Erschwerungsgrundes nicht gesagt werden, daß die belBeh mit der Festsetzung der ohnedies nahe der Untergrenze gelegenen Geldstrafen ihren Ermessensspielraum überschritten hätte.Die Wendung in der Begründung des Bescheides, daß als erschwerend der Umstand gewertet wurde, daß der Beschuldigte "eine Vielzahl von Verwaltungsübertretungen begangen hat", könnte dahin verstanden werden, daß dem Beschuldigten die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB als erschwerend angelastet wird, was allerdings im Hinblick auf das in Paragraph 22, VStG verankerte Kumulationsprinzip nicht zulässig wäre. Andererseits könnten mit dieser Wendung auch die - im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten - Vorverurteilungen gemeint sein. Da diese nach der Aktenlage aber erst nach Begehung der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen ergingen, hätten sie nicht als erschwerend gewertet werden dürfen. Damit ist für den Bf jedoch noch nichts gewonnen: Unter Berücksichtigung des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes und Schuldgehaltes der Verwaltungsübertretungen und angesichts des Strafrahmens des Paragraph 27, Absatz eins, RG kann auch bei Wegfall des vom Bf bekämpften Erschwerungsgrundes nicht gesagt werden, daß die belBeh mit der Festsetzung der ohnedies nahe der Untergrenze gelegenen Geldstrafen ihren Ermessensspielraum überschritten hätte.