Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0324

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/19/0324

Entscheidungsdatum

27.04.1992

Index

L65000 Jagd Wild
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG Vlbg 1948 §4 Abs1 Z3;
JagdRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Vlbg JagdG 1948 kommt es sowohl im Hinblick auf den sprachlichen Zusammenhang als auch im Hinblick auf den Zweck der Regelung darauf an, daß sich das Schalenwild, auf das geschossen wird, in der Nähe der Futterstelle befindet. Die Nähe des Schützen zur Futterstelle ist nicht von Bedeutung.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190324.X04

Im RIS seit

23.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1990190324_19920427X04