Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
90/19/0324
Entscheidungsdatum
27.04.1992
Index
L65000 Jagd Wild
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
JagdG Vlbg 1948 §4 Abs1 Z3;
JagdRallg;
VwRallg;
Rechtssatz
Nach dem zweiten Satz des § 4 Abs 1 Z 3 Vlbg JagdG 1948 kommt es sowohl im Hinblick auf den sprachlichen Zusammenhang als auch im Hinblick auf den Zweck der Regelung darauf an, daß sich das Schalenwild, auf das geschossen wird, in der Nähe der Futterstelle befindet. Die Nähe des Schützen zur Futterstelle ist nicht von Bedeutung.Nach dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Vlbg JagdG 1948 kommt es sowohl im Hinblick auf den sprachlichen Zusammenhang als auch im Hinblick auf den Zweck der Regelung darauf an, daß sich das Schalenwild, auf das geschossen wird, in der Nähe der Futterstelle befindet. Die Nähe des Schützen zur Futterstelle ist nicht von Bedeutung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote
Übertretungen und Strafen Strafnormen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190324.X04
Dokumentnummer
JWR_1990190324_19920427X04