Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1992

Geschäftszahl

90/19/0324

Rechtssatz

Nach dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Vlbg JagdG 1948 kommt es sowohl im Hinblick auf den sprachlichen Zusammenhang als auch im Hinblick auf den Zweck der Regelung darauf an, daß sich das Schalenwild, auf das geschossen wird, in der Nähe der Futterstelle befindet. Die Nähe des Schützen zur Futterstelle ist nicht von Bedeutung.