Nimmt die Berufungsbehörde bloß eine Richtigstellung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften vor, so verstößt sie damit nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, zumal dann, wenn die im Spruch als erwiesen angenommene Tat weder eine Veränderung erfährt, noch gar ausgetauscht wird (Hinweis E 10.9.1991, 88/04/0311).