Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
90/19/0318
Entscheidungsdatum
22.10.1990
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm
ARG 1984 §1 Abs2 Z5;
Rechtssatz
Ist ein Arbeitnehmer nicht nur mit Leitungsfunktionen, sondern auch mit anderen Tätigkeiten befaßt, so wird die Einordnung dieser Person davon abhängen, welche Tätigkeit das Schwergewicht bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190318.X03
Im RIS seit
22.10.1990
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013
Dokumentnummer
JWR_1990190318_19901022X03