Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1990

Geschäftszahl

90/19/0318

Rechtssatz

Ist ein Arbeitnehmer nicht nur mit Leitungsfunktionen, sondern auch mit anderen Tätigkeiten befaßt, so wird die Einordnung dieser Person davon abhängen, welche Tätigkeit das Schwergewicht bildet.