Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0263

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0263

Entscheidungsdatum

13.07.1990

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;

Rechtssatz

Die Wochenendruhe ist zufolge der im Paragraph 3, Absatz eins, ARG enthaltenen Definition keine betriebliche Ruhezeit, vielmehr eine auf den Arbeitnehmer und dessen Erholungsbedürfnis abgestimmte Ruhezeit, auf deren Gewährung er Anspruch hat. Diese hat nach Paragraph 3, Absatz 2, ARG -

grundsätzlich vergleiche etwa die zahlreichen, in den Paragraphen 10 bis 15 ARG vorgesehenen bzw grundgelegten Ausnahmen) - spätestens Samstag um 13 Uhr zu beginnen; auch dieser Grundsatz ist vom Ruhezeitanspruch des einzelnen Arbeitnehmers umfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190263.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1990190263_19900713X02