Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0257

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0257

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §18 Abs1;
ArbIG 1974 §3 Abs1;
ArbIG 1974 §5 Abs1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Eine Behinderung iSd Paragraph 18, Absatz eins, ArbIG muß auch dann angenommen werden, wenn ein Organ des Arbeitsinspektorates vor Beendigung seiner Revisionstätigkeit vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten aufgefordert wird, die Betriebsstätte zu verlassen und er sich dieser Anordnung fügt; durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten wird dem Arbeitsinspektionsorgan jede weitere Erhebung bzw Überprüfung im Betrieb unmöglich gemacht (Hinweis E 13.6.1989, 89/08/0046; E 18.6.1990, 90/19/0180). Ein im Spruch des Straferkenntnisses derart umschriebenes Verhalten entspricht in dieser Hinsicht der Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190257.X01

Im RIS seit

23.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190257_19910322X01