In einem Fall, bei dem es bei einer einzigen Gerüstlage unterlassen worden ist, die zur Absicherung dienenden und vom Gesetz vorgeschriebenen Wehren aller Art anzubringen, ist der Tatbestand des § 31 Abs 2 lit p ASchG in Verbindung mit § 46 Abs 6 AAV bzw § 19 Abs 4 BArbSchV nur einmal erfüllt, weshalb auch nur eine Verwaltungsübertretung zu verantworten und nur eine Strafe zu verhängen istIn einem Fall, bei dem es bei einer einzigen Gerüstlage unterlassen worden ist, die zur Absicherung dienenden und vom Gesetz vorgeschriebenen Wehren aller Art anzubringen, ist der Tatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, AAV bzw Paragraph 19, Absatz 4, BArbSchV nur einmal erfüllt, weshalb auch nur eine Verwaltungsübertretung zu verantworten und nur eine Strafe zu verhängen ist
(vgl jedoch E 12.6.1992, 92/18/0136 RS 2).vergleiche jedoch E 12.6.1992, 92/18/0136 RS 2).