Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0107

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes kommt es auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung etc beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes), an. Vielmehr ist gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als der Ort, an dem die in der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmungsleitung anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190107.X01

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013

Dokumentnummer

JWR_1990190107_19900618X01

Rechtssatz für 93/18/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0070

Entscheidungsdatum

03.05.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV;
VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0107 1

Stammrechtssatz

Für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes kommt es auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung etc beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes), an. Vielmehr ist gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als der Ort, an dem die in der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmungsleitung anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180070.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180070_19930503X01

Rechtssatz für 95/02/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/02/0060

Entscheidungsdatum

23.02.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0107 1

Stammrechtssatz

Für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes kommt es auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung etc beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes), an. Vielmehr ist gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als der Ort, an dem die in der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmungsleitung anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020060.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995020060_19960223X01

Rechtssatz für 96/02/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/02/0004

Entscheidungsdatum

29.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litk;
VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0107 1

Stammrechtssatz

Für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes kommt es auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung etc beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes), an. Vielmehr ist gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als der Ort, an dem die in der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmungsleitung anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020004.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020004_19960329X01