Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/19/0054

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0055 90/19/0086 90/19/0083

Rechtssatz

Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gem Paragraph 27, Absatz eins, ARG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, ARG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die genannten Vorschriften nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026). Bei diesen Delikten muß der Täter als zur Vertretung der als Arbeitgeber aufgetretenen AG nach außen berufenes Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0078).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190054.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1990190054_19900702X03