Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0012

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 litc;
JN §66 Abs1;
SHG Wr 1973 §38;
VwRallg;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Begriff des Wohnsitzes schließt ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Orte - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Orte der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß. Der Aufenthaltsort muß allerdings bewußt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden, es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (Hinweis E 2.12.1987, 87/03/0189)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190012.X02

Im RIS seit

16.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1990190012_19900618X02

Rechtssatz für 94/03/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/03/0261

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 Z3;
JN §66 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0012 2

Stammrechtssatz

Der Begriff des Wohnsitzes schließt ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Orte - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Orte der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß. Der Aufenthaltsort muß allerdings bewußt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden, es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (Hinweis E 2.12.1987, 87/03/0189)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030261.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1994030261_19941130X02

Rechtssatz für 94/03/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/03/0245

Entscheidungsdatum

08.11.1995

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §3 Z3;
JN §66 Abs1;
SHG Wr 1973 §38;
StVO 1960 §45 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0012 2

Stammrechtssatz

Der Begriff des Wohnsitzes schließt ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Orte - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Orte der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß. Der Aufenthaltsort muß allerdings bewußt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden, es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (Hinweis E 2.12.1987, 87/03/0189)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030245.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994030245_19951108X01

Rechtssatz für 96/08/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/08/0120

Entscheidungsdatum

17.10.2001

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

BehindertenG Stmk 1964 §40 Abs2 idF 1993/080;
JN §66 Abs1;
SHG Stmk 1977 §34;
VwRallg;
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0012 E 18. Juni 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff des Wohnsitzes schließt ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Orte - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Orte der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß. Der Aufenthaltsort muß allerdings bewußt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden, es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (Hinweis E 2.12.1987, 87/03/0189)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080120.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996080120_20011017X01