Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
96/08/0120
Entscheidungsdatum
17.10.2001
Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/19/0012 E 18. Juni 1990 RS 2
Stammrechtssatz
Der Begriff des Wohnsitzes schließt ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Orte - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Orte der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß. Der Aufenthaltsort muß allerdings bewußt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden, es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (Hinweis E 2.12.1987, 87/03/0189)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080120.X01
Im RIS seit
21.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1996080120_20011017X01