Es ist unrichtig, daß nur eine an der Unfallstelle sichtbare Verletzung einer Person die Verständigungspflicht gem § 4 Abs 2 StVO begründet. Der - nicht offenbar unbegründete - Verdacht, daß eine andere Person verletzt worden sein könnte, genügt zum Entstehen der Verständigungspflicht (Hinweis E 11.5.1984, 83/02/0515, VwSlg 11432 A/1984; E 5.9.1986, 85/18/0393).Es ist unrichtig, daß nur eine an der Unfallstelle sichtbare Verletzung einer Person die Verständigungspflicht gem Paragraph 4, Absatz 2, StVO begründet. Der - nicht offenbar unbegründete - Verdacht, daß eine andere Person verletzt worden sein könnte, genügt zum Entstehen der Verständigungspflicht (Hinweis E 11.5.1984, 83/02/0515, VwSlg 11432 A/1984; E 5.9.1986, 85/18/0393).