Dienstanweisungen können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf den ohnedies diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (Hinweis E 25.10.1989, 88/03/0202).