Es widerspricht dem in § 46 AVG festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, von der Verwaltungsstrafbehörde zu verlangen, die Lenkereigenschaft einer Person ausschließlich auf Grund einer Lenkerauskunft iSd § 103 Abs 2 KFG feststellen zu dürfen.Es widerspricht dem in Paragraph 46, AVG festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, von der Verwaltungsstrafbehörde zu verlangen, die Lenkereigenschaft einer Person ausschließlich auf Grund einer Lenkerauskunft iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG feststellen zu dürfen.