Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 12.6.1986, 86/02/0037, E 22.1.1988, 87/18/0116, E 26.5.1989, 89/18/0043) kann die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorhalt eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes den Schluß ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen.