Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
90/18/0017
Entscheidungsdatum
20.11.1990
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0069 3
Stammrechtssatz
Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist. Unter diesen Voraussetzungen besteht auch in bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die Befolgung einer erteilten Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zählt (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180017.X04
Dokumentnummer
JWR_1990180017_19901120X04