Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0150

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Unter einem fortgesetzten Delikt wird eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, die jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, verstanden, die durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden sind und rechtlich als ein einziges Delikt behandelt werden. Alle Teilakte der Handlungsreihe stellen somit rechtlich nur eine einzige Handlung dar. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen. Der Zusammenhang muß sich demnach äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Handlungen, die zeitlich soweit auseinander liegen, daß sie nicht mehr als zusammengehörig angesehen werden können, werden demnach in der Regel gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges sprechen

(Hinweis E 5.7.1982, 3593/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040150.X01

Im RIS seit

05.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017

Dokumentnummer

JWR_1991040150_19911105X01

Rechtssatz für 90/17/0426

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/17/0426

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/04/0150 1

Stammrechtssatz

Unter einem fortgesetzten Delikt wird eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, die jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, verstanden, die durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden sind und rechtlich als ein einziges Delikt behandelt werden. Alle Teilakte der Handlungsreihe stellen somit rechtlich nur eine einzige Handlung dar. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen. Der Zusammenhang muß sich demnach äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Handlungen, die zeitlich soweit auseinander liegen, daß sie nicht mehr als zusammengehörig angesehen werden können, werden demnach in der Regel gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges sprechen

(Hinweis E 5.7.1982, 3593/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170426.X06

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1990170426_19920904X06