Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/17/0316

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/17/0316

Entscheidungsdatum

23.12.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §27 Abs1;
ViehWG §5 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 30.11.1981, 81/17/0126, 0127, 0131) nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; insbesondere muß von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, daß er über die Rechtsvorschriften, die er bei Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist. Er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften, zu denen auch die Vorschriften des Wirtschaftslenkungsrechtes gehören, zu unterrichten. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte

(Hinweis E 8.4.1983, 81/17/0199; E 15.4.1983, 82/17/0151; E 27.9.1988, 88/08/0113). Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise auch für eine objektiv irrige Auslegung eines das Gesetz konkretisierenden Bescheides, dessen Inhalt im Zusammenhalt mit der Gebotsnorm oder Verbotsnorm die übertretene Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG bildet. Ist der Inhalt dieser individuellen Norm - objektiv - zweifelhaft, trifft den Gewerbetreibenden eine entsprechende Sorgfaltspflicht und Erkundigungspflicht. Dabei ist er nicht gehalten, sich um Auskunft ausschließlich an die Behörde zu wenden; vielmehr kann er damit auch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigte Person oder eine für derartige Auskünfte eingerichtete Stelle etwa im Rahmen der beruflichen Selbstverwaltung befassen (Hinweis E 30.11.1981, 81/17/0126, 0127, 0130; hier: zum Verständnis des Ausdruckes "Rückenspeck" in einer Einfuhrbewilligung, der mangels einer besonderen Verkehrsauffassung anatomisch zu verstehen sei, weshalb Speck von Schlögeln und Schultern nicht darunter fällt).

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170316.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1987170316_19911223X01

Rechtssatz für 90/17/0426

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/17/0426

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/23 87/17/0316 1

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 30.11.1981, 81/17/0126, 0127, 0131) nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; insbesondere muß von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, daß er über die Rechtsvorschriften, die er bei Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist. Er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften, zu denen auch die Vorschriften des Wirtschaftslenkungsrechtes gehören, zu unterrichten. Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte

(Hinweis E 8.4.1983, 81/17/0199; E 15.4.1983, 82/17/0151; E 27.9.1988, 88/08/0113). Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise auch für eine objektiv irrige Auslegung eines das Gesetz konkretisierenden Bescheides, dessen Inhalt im Zusammenhalt mit der Gebotsnorm oder Verbotsnorm die übertretene Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG bildet. Ist der Inhalt dieser individuellen Norm - objektiv - zweifelhaft, trifft den Gewerbetreibenden eine entsprechende Sorgfaltspflicht und Erkundigungspflicht. Dabei ist er nicht gehalten, sich um Auskunft ausschließlich an die Behörde zu wenden; vielmehr kann er damit auch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigte Person oder eine für derartige Auskünfte eingerichtete Stelle etwa im Rahmen der beruflichen Selbstverwaltung befassen (Hinweis E 30.11.1981, 81/17/0126, 0127, 0130; hier: zum Verständnis des Ausdruckes "Rückenspeck" in einer Einfuhrbewilligung, der mangels einer besonderen Verkehrsauffassung anatomisch zu verstehen sei, weshalb Speck von Schlögeln und Schultern nicht darunter fällt).

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170426.X02

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1990170426_19920904X02