Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
90/17/0382
Entscheidungsdatum
30.01.1992
Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
Norm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/08/14 89/17/0180 2
Stammrechtssatz
Das Wr VergnügungssteuerG 1987 fordert nicht, daß bei einem unter § 6 leg cit fallenden Apparat der Münzeinwurf durch den Spieler selbst vorgenommen wird oder die Gewinnauszahlung durch den Automaten erfolgt.Das Wr VergnügungssteuerG 1987 fordert nicht, daß bei einem unter Paragraph 6, leg cit fallenden Apparat der Münzeinwurf durch den Spieler selbst vorgenommen wird oder die Gewinnauszahlung durch den Automaten erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990170382.X04
Dokumentnummer
JWR_1990170382_19920130X04