Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1992

Geschäftszahl

90/17/0382

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/14 89/17/0180 2

Stammrechtssatz

Das Wr VergnügungssteuerG 1987 fordert nicht, daß bei einem unter Paragraph 6, leg cit fallenden Apparat der Münzeinwurf durch den Spieler selbst vorgenommen wird oder die Gewinnauszahlung durch den Automaten erfolgt.