Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/17/0313

Entscheidungsdatum

20.12.1991

Index

21/07 Sonstiges Handelsrecht

Norm

BeteiligungsfondsG 1982 §14 Abs7;
BeteiligungsfondsG 1982 §4;

Rechtssatz

Während die Beteiligungsfondsgesellschaft durch die Beendigung des Beteiligungsverhältnisses die Interessen der Genußscheininhaber wahrzunehmen hat, werden die Interessen des Unternehmers durch den zur Bewilligung der vorzeitigen Aufgabe von Beteiligungen berufenen Bundesminister für Finanzen

wahrgenommen. Im Falle der wirksamen Erteilung der Bewilligung fällt dieser Schutz vor einer vorzeitigen privatrechtsförmigen Beendigung des Beteiligungsverhältnisses durch die Beteiligungsfondsgesellschaft weg.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170313.X04

Im RIS seit

27.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1990170313_19911220X04