Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
90/17/0313
Entscheidungsdatum
20.12.1991
Index
21/07 Sonstiges Handelsrecht
Norm
BeteiligungsfondsG 1982 §14 Abs7;
BeteiligungsfondsG 1982 §4;
Rechtssatz
Während die Beteiligungsfondsgesellschaft durch die Beendigung des Beteiligungsverhältnisses die Interessen der Genußscheininhaber wahrzunehmen hat, werden die Interessen des Unternehmers durch den zur Bewilligung der vorzeitigen Aufgabe von Beteiligungen berufenen Bundesminister für Finanzen
wahrgenommen. Im Falle der wirksamen Erteilung der Bewilligung fällt dieser Schutz vor einer vorzeitigen privatrechtsförmigen Beendigung des Beteiligungsverhältnisses durch die Beteiligungsfondsgesellschaft weg.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170313.X04
Im RIS seit
27.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010
Dokumentnummer
JWR_1990170313_19911220X04